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Geltungsbereich, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt Die nachstehenden ALZB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Nur unsere ALZB werden Vertragsinhalt, auch wenn der Besteller seine Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirklichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ansprüche gegen uns können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vetrages im Übrigen nicht.
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Preise Unsere Preise verstehen sich – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart in Euro und gelten ab Werk. Als Basis gilt unsere jeweils gültige Preisliste. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei einer Änderung zwischen Vertragsschluss und Auslieferung sind wir zu einer Anpassung der Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt. Dasselbe gilt, wenn sich in diesem Zeitpunkt auftragsbezogene Kosten (wie zum Beispiel für Hilfslöhne, Löhne, Frachten, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben) wesentlich ändern. Unsere Rechnungen sind – soweit nicht anders individuell vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von acht Tagen gewähren wir zwei Prozent Skonto, innerhalb von 14 Tagen ein Prozent Skonto.
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Fracht und Verpackung Fracht- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Einwegverpackungen ist der Besteller verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen. Mehrwegverpackungen müssen im wiederverwendbaren Zustand frachtfrei zurückgesandt werden.
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Abnahme Ist eine förmliche Abnahme der Ware vereinbart, erfolgt diese in unserem Werk. Sachliche Abnahmekosten werden nicht in Rechnung gestellt, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten sowie Kosten und Gebühren vom Besteller zugezogener behördlicher oder sonstiger Stellen gehen zu Lasten des Bestellers.
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Gefahrübergang Der Besteller verlangt eine Versendung der Ware gemäß § 447 BGB. Die Gefahr geht auch ohne Versendung auf den Besteller über, wenn ihm die Ware zur Abholung angebote wird. Wird die Ware aus Gründen zurückgenommen, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. Falls mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, steht uns die Wahl der Versendungsart frei.
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Sachmängelhaftung – Verjährung Für Mehr- oder Mindermegen gelten die DIN-Normen. Sachmängel sind unbeschadet einer kürzeren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung, offentsichtliche Mängel spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei berechtigten Mängelrügen beseitigen wir nach unserer Wahl entweder den Mangel oder liefern mängelfreie Ware. Schlagen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis/Werklohn mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dies gilt auch für Rückgriffsansprüche i.S. § 478 BGB, ferner für eine Sachmängelhaftung aufgrund von Montagefehlern oder mangelhafter Montageanleitungen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder von uns erteilte oder sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebende Anweisungen für die Be- und Verarbeitung unserer Ware nicht erfolgt, so entfällt unsere Haftung für Sachmängel. Soweit der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nachkommt, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, in fünf Jahren, für alle andere Ware in zwölf Monaten ab Ablieferung. Innerhalb der Frist von zwölf Monaten ab Ablieferung verjähren auch alle sonstigen vertraglichen Ansprüche des Bestellers. Haften wir für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Liefer-, Abnahme- und Abruffristen Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart. In Katalogen oder sonstigen Unterlagen genannte Liefertermine haben reinen informativen Charakter und sind nicht bindend. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung, bei vereinbarter Abholung durch den Besteller das Datum der Meldung über die Bereitstellung der Ware. Wir sind zu vorzeitiger Lieferung und zu Teillieferungen berechtigt. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz Anwendung der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B. Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen), und zwar auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Vorlieferanten eingetreten sind, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Lieferfrist verlängert sich in diesen Fällen angemessen. Über Umstände, die erhebliche Lieferverzögerungen nach sich ziehen, werden wir den Besteller unterrichten. Wird unsere Leistung durch einen der oben angegeben Umstände unmöglich oder um mehr als sechs Monate überschritten, so kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurücktreten. Die Erklärung des Rücktritts muss dann unverzüglich schriftlich erfolgen. Auf Schadensersatz haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Urheberrecht Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Rechte Dritter, insbesondere Patent-, Muster- oder Markenrechte verletzt, haftet der Besteller uns auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich des entgehenden Gewinns.
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Kreditwürdigkeit des Bestellers Die Kreditwürdigkeit des Bestellers ist Geschäftsgrundlage i.S. § 313 BGB und Grundlage für unsere Vorleistungen bezüglich der Lieferung. Wir sind gemäß § 312 BGB berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn uns negative Kreditauskünfte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller, dessen Zahlungseinstellung, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Geschäftsauflösung oder – übertragung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Besteller bekannt werden oder dieser fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt. In diesen Fällen sowie bei sonstigen Anzeichen eines Vermögensverfalls des Bestellers sind wir berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer uns geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen.
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Eigentumsvorbehalt Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen behalten wir uns bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware bearbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt unser Eigentum dadurch nicht, sondern wir werden Miteigentümer der neuen Sachen im Verhältnis der Rechnungswerte der vorbehaltenen Ware und der anderen uns nicht gehörenden Waren zufallendes Miteigentunsrecht geht auf uns über. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiter veräußert, gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als sie den Wert unserer zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen.
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Zahlungen, Verzug Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen zulässig. Wechsel, Schecks oder sonstige Anweisungspapiere werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Der Besteller trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden Wechsel, Schecks oder sonstige Anweisungspapiere bei Fälligkeit nicht eingelöst, so werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller sofort fällig. Darüber hinaus stellt die Nichteinlösung ein Ereignis i.S. § 286 Abs. 2 Ziffer 4 BGB dar, welches den Zahlungsverzug des Bestellers wegen sämtlicher fällig gewordener Forderungen auslöst, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Besteller verpflichtet sich, für alle fälligen Forderungen geeignete Sicherheiten zu stellen, insbesondere durch Übereignung oder Verpfändung von Gegenständen oder Rechten. Zahlungen auf an uns abgetretene Forderungen hat der Besteller für uns in gesonderte Verwahrung zu nehmen und diese unverzüglich an uns weiterzuleiten.
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Haftungsausschluss Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, gilt diese Beschränkung nicht für eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Wir haften ferner für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Erfüllungsort und Gerichsstand ist Iserlohn. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Das Vertragsverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.